Heerstraße

Heerstraße, eigentlich eine Straße, breit genug, dass ein Heer darauf ziehen kann; dann besonders eine öffentliche, zum größeren Verkehr entfernter Orte unter einander bestimmte Straße. Die Heerstraßen wurden sonst allgemeine als dem Königsbann unterworfen betrachtet, so dass der König nicht allein die Revenuen an Zöllen, Geleite etc. davon bezog, sondern auch ausschließlich die Gerichtsbarkeit über die auf denselben vorkommenden Frevel (Heerstraßengerichtsbarkeit) auszuüben hatte. Dies erhielt sich noch in mehrfachen Beziehungen, selbst als die Landeshoheit sich mehr und mehr ausbildete. In neuerer Zeit ist von dieser früheren Bedeutung der Heerstraßen nichts übrig geblieben, da selbst das sogenannte Straßenregal, welches in den meisten Staaten in der Weise besteht, dass der Staat Eigentümer der öffentlichen Chausseen ist und die Einkünfte an Chausseegeldern etc. bezieht, wenn es auch geschichtlich aus dem früheren Bann über die Heerstraßen sein mag, jetzt doch eine ganz andere Natur an sich trägt.

Quelle: Pierer’s Universal-Lexikon 4. Auflage 1857–1865

Glossar militärischer Begriffe