Eventualbelehnung

Eventualbelehnung, die Belehnung mit einem gegenwärtig in der Hand eines anderen Vasallen befindlichen Lehen für den Fall der Erledigung desselben, also eine bedingte Belehnung. Im Gegensatz zur Exspektanz oder Anwartschaft (s. d.), die nur einen persönlichen Anspruch auf Belehnung gewährt, begründet die Eventualbelehnung ein sofortiges, wenn auch bis zum Eintritt der Bedingung noch nicht wirksames Recht am Lehngut, das demnach stets der Anwartschaft vorgeht. Die durch Eventualbelehnung begründeten Rechte gehen auf die lehnsfähige Deszendenz über; die Rechtsnachfolger des Lehnsherrn sind an die Eventualbelehnung gebunden. S. Lehnswesen.

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Glossar militärischer Begriffe