Handgelöbnis
Handgelöbnis, feierliches, durch Handschlag bekräftigtes Versprechen. Das außergerichtliche, einer Privatperson gegebene Handgelöbnis hat nicht mehr rechtliche Wirkung als jede andere Versicherung. Das einer Behörde, insbes. einem Gericht, gegebene Handgelöbnis (Versicherung an Eides statt) hat die Bedeutung eines förmlichen Eides; jedoch wird dessen Verletzung meist geringer bestraft als die eines Eides (so auch § 156 des Deutschen Strafgesetzbuches). Vgl. Eid, Glaubhaftmachung, Handschlag.
Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909