Kontingentsherr

Kontingentsherr nennt man einen Landesherrn mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als oberster Kriegsherr. Nach der Militärstrafgerichtsordnung sind in Deutschland nur die Könige von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg Kontingentsherren, da alle übrigen Landesfürsten ihre militärischen Justizhoheitsrechte auf Preußen übertragen haben.

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Glossar militärischer Begriffe