Küstenfrachtfahrt

Küstenfrachtfahrt.

Küstenfrachtfahrt (Küstenfahrt, franz. Cabotage, vom span. cabo, Kap, engl. coasting trade, span. Comercio do cabotaje), die Frachtschifffahrt zwischen Häfen des selben Landes. Die Führer derartiger Schiffe haben keine amtliche Prüfung zu machen. In Frankreich wird zwischen kleiner (petit cabotage, zwischen Häfen des selben Meeres) und großer Küstenfrachtfahrt (grand cabotage, zwischen Häfen verschiedener Meere) unterschieden. Nach den Gesetzen mancher Staaten ist die Küstenfrachtfahrt den einheimischen Fahrzeugen grundsätzlich vorbehalten, so in Frankreich, Portugal, Russland und den Vereinigten Staaten von Amerika. Andere Staaten, wie Belgien, Großbritannien und die Niederlande, haben die Küstenfrachtfahrt freigegeben. Eine dritte Gruppe von Ländern endlich, wie Dänemark, Griechenland, Italien, Österreich, Schweden, Spanien und die Türkei, lässt fremde Schiffe zur Küstenfrachtfahrt unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit oder auf Grund besonderer Staatsverträge zu. Dies System ist auch für das Deutsche Reich in dem Reichsgesetz vom 29. Dezember 1881 und 1 Juni 1886 angenommen, wonach die Küstenfrachtfahrt zunächst nur deutschen Schiffen zusteht, indessen auch ausländische Schiffen durch Staatsvertrag oder durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats eingeräumt werden kann. Letzteres ist durch oben genannte Verordnungen gegenüber den Staaten Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritannien, Italien, Schweden, Norwegen und den Niederlanden geschehen. Vertragsmäßig besteht die gleiche Befugnis für Österreich-Ungarn, Rumänien, Spanien und einige andere Staaten. Das erwähnte Reichsgesetz bedroht den Führer eines ausländischen Schiffes, das unbefugt Küstenfrachtfahrt betreibt, mit Geldstrafe bis 3000 Mark. Daneben kann auf Einziehung des Schiffes und der unbefugt beförderten Güter erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Für das Deutsche Reich selbst ist der Grundsatz anerkannt, dass in den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der Bundesstaaten die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zugelassen und behandelt werden (Reichsverfassung, Art. 54.

Glossar militärischer Begriffe