Küstengewässer
Küstengewässer (Küstenmeer), Bezeichnung für denjenigen Teil des Weltmeeres, den der Uferstaat durch Strandbatterien von der Küste des Festlandes oder der Inseln aus beherrschen kann (Kanonenschussweite). In den wichtigsten neueren Verträgen ist die Entfernung näher (auf 3 Seemeilen, 5556 m) beim niedrigsten Wasserstand angegeben (Dreimeilenzone). Im Küstengewässer hat der Uferstaat im Interesse des Seeverkehrs beschränkte Gebietshoheit. Handels- und Kriegsschiffe fremder Staaten bedürfen zur Durchfahrt keiner Erlaubnis, und die Durchfahrt darf nicht mit Abgaben beschwert werden. Gerichtsbarkeit gegen fremde Handelsschiffe hat er insoweit, als durch das an Bord dieser Schiffe während ihrer Durchfahrt durch das Küstengewässer begangene Delikt seine oder seiner Staatsangehörigen Interessen beeinträchtigt wurden. Bei Seeunfällen, die sich im Küstengewässer ereignen, hat der Uferstaat unbedingte Gerichtsbarkeit. Auch können die Küstengewässer von Fremden nicht zum Kriegsfeld gemacht werden; die Küstenwässer unterstehen den Gesetzen der Neutralität. Häfen, Reeden, Baien und Buchten unterliegen dem Recht der Küstengewässer nur zum Teil. Sie sind Territorialgewässer im Sinne des territorialen Binnenmeeres (s. d.) im weiteren Sinne bis zu der Linie, wo Hafen, Bucht etc. von Küste zu Küste gemessen so breit ist, dass der Mittelpunkt von den auf beiden Ufern errichteten Strandbatterien noch erreicht wird oder, wie es neuere Verträge fixieren, die Öffnung eine Spannweite von 10 Seemeilen hat. Was hinter dieser Linie, dem Festland zu, liegt, ist Binnenmeer unter unbeschränkter Gebietshoheit, was davor liegt, gegen das freie Meer, ist Küstengewässer. S. auch Seegebiet.
Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909