Liegetage
Liegetage (Liegezeit), die zum Laden und Löschen der Schiffe in der Chartepartie (s. d.) festgesetzte Zeit (Ladezeit, Löschzeit; Handelsgesetzbuch, § 567 f., 594 f.). Wird diese nicht eingehalten, so muss für die Überliegetage ein Liegegeld bezahlt werden (s. Überliegezeit). Liegetage werden überhaupt auch die Ruhepausen genannt, die zwischen der Verladung der Schiffe in ihren Häfen und ihrer Abfahrt verfließen.
Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909