Nießbrauch

Nießbrauch (Nutzungsrecht, Nutznießung, Fruchtnießung, lat. ūsus frūctus), das dingliche Recht an einer fremden, beweglichen oder unbeweglichen Sache, kraft dessen der Berechtigte befugt ist, die Nutzungen der Sache ganz oder teilweise zu ziehen (§ 1030 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Ursprünglich war nur das Grundeigentum Gegenstand des Nießbrauchs, allmählich aber dehnte es sich auf alles bewegliche Gut und schließlich sogar auf Rechte aus. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Arten des Nießbrauchs: 1) den Nießbrauch an Sachen, 2) den Nießbrauch an Rechten, 3) den Nießbrauch an einem Vermögen.

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

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