Schiffer

Schiffer, auf einem Kriegsschiff, ist der erste Unteroffizier nach dem Lieutenant, und hat über alles, was das Schiff selbst, und seine Bedienung angeht, die Aufsicht.

Quelle: Rumpf, H. F.: Allgemeine Real-Encyclopädie der gesammten Kriegskunst (Berl. 1827)

Schiffer (Schiffsführer, Schiffskapitän, engl. Master, franz. Capitaine), der zum Erwerb durch die Schiffahrt bestimmte Führer eines Seeschiffes. Für das Deutsche Reich sind die Rechte und Pflichten des Schiffers durch das Handelsgesetzbuch, durch die deutsche Seemannsordnung (s. d.) und durch das Binnenschiffahrtsgesetz vom 15. Juni 1895 geregelt. Seeschiffer müssen sich über ihre Befähigung durch ein Zeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde ausweisen, und zwar wird bei der Schifferprüfung nach Anordnung des Bundesrats (Bekanntmachung vom 16. Jan. 1904, abgeändert durch Bekanntmachung vom 14. März 1906) zwischen der Prüfung für Küstenfahrt, kleine Fahrt (in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61.° nördl. Br. und im Englischen Kanal mit Seeschiffen von weniger als 400 m³ Bruttoraumgehalt) und große Fahrt unterschieden. Besondere Befähigungszeugnisse sind durch Bekanntmachung vom 15. Juni 1888 für Schiffer auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen vorgeschrieben.

Besetzung der deutschen Kauffahrteischiffe mit Schiffern regelt die Bekanntmachung vom 16. Juni 1903 und für die Schleppdampfer die Bekanntmachung vom 11. Okt. 1905. Das Befähigungszeugnis kann im Gegensatz zu den Binnenschiffern den Seeschiffern nicht entzogen werden, wohl aber die Befugnis zur Ausübung des Gewerbes. (S. Schiffsunfälle.) Der Schiffer wird durch Dienstvertrag mit dem Reeder (Schiffseigner) zur Führung des Schiffes berufen; er ist bei allen Dienstverrichtungen zur Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers verpflichtet und haftet sowohl dem Reeder als allen übrigen am Transport Beteiligten für allen durch sein Verschulden entstehenden Schaden. Der Schiffer ist außerhalb des Heimathafens bezüglich aller die Ausführung der Reise betreffenden Rechtshandlungen Dritten gegenüber der vollberechtigte Stellvertreter des Reeders; zu Kreditgeschäften (Darlehnsaufnahme) ist er jedoch nur zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise befugt (s. Bodmerei). Der Schiffsmannschaft (s. d.) gegenüber hat der Schiffer von dem Antritt des Dienstes bis zu dessen Beendigung Disziplinargewalt; doch darf er nach der deutschen Seemannsordnung Geldbuße, körperliche Züchtigung oder Einsperren als Strafe nicht verhängen. Erschwerungen des Dienstes, wie sie in solchen Fällen herkömmlich, und mäßige Schmälerung der Kost bis auf drei Tage sind als Disziplinarstrafmittel gestattet. Bei Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam ist der Schiffer zur Anwendung aller Mittel befugt, die erforderlich sind, seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen. Der Schiffer darf gegen die Beteiligten Sicherungsmaßregeln ergreifen und sie nötigenfalls während der Reise fesseln lassen (s. Meuterei). Der Befähigungsnachweis der Binnenschiffer regelt sich mangels bundesrätlicher Vorschriften zurzeit noch nach landesrechtlichen Bestimmungen. Vgl. Beyer, Die Delikte der Schiffsleute (Leipz. 1904).

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Glossar militärischer Begriffe