Zitadelle
Zitadelle (franz. citadelle), ist eine kleine Festung, welche von den Werken einer größeren Festung völlig umgeben, oder an dieselbe auf einer Seite angehängt ist; sie hat teils den Zweck, der Besatzung einen sicheren Zufluchtsort zu gewähren, wenn sie die Wälle der Stadt zu verlassen gezwungen wäre, teils die bei einer Belagerung etwa unruhige Bürgerschaft in Zaum zu halten. Daher ist es auch besser, sie auf einer Seite mit den Festungswerken der Stadt zu verbinden, als sie mitten in der Stadt anzulegen. Eine solche Zitadelle hat gewöhnlich zwei Tore, wovon das eine das Stadttor ist, das andere aber nach dem Feld zu geht, und Hilfstor heißt, weil dadurch Verstärkung von außen in das Schloss gebracht werden kann. Die Hauptstraßen der Stadt und der Markt müssen von der Zitadelle beschossen werden können, daher die Straßen in gerader Linie vom Markt bis an den Wall geführt werden. Die Zitadelle muss eine ganze Befestigungsfront gegen die Stadt zukehren, damit gehörige Verteidigung da ist, wenn der Feind sie von der Stadtseite angreifen wollte; zwischen dieser und dem Glacis bleibt ein freier unbebauter Platz, Esplanade genannt, der wenigstens 300 Schritt (Flintenschussweite) breit sein muss. Die Wälle der Stadt sind zur Zitadelle hin offen, damit sie von dort aus der Länge nach bestrichen werden können. Wo möglich wird die Zitadelle am höchsten Ort in der Nähe angelegt; ist ein Fluss da, so kommt sie dahin; liegt die Festung am Meer, so muss die Zitadelle eine Seite zum Meer haben, und den Eingang des Hafens bestreichen. Liegt die Zitadelle in der Ebene, und hängt die Befestigung von der Willkür ab, so wählt man ein reguläres Fünfeck oder Sechseck und befestigt dieses nach allen anzuwendenden Regeln. Besonders muss man in einer Zitadelle viel bombensicheres Gewölbe haben, worin die Mannschaft, Munitions- und sonstigen Magazine völlig sicher sind. Über die weitere Befestigung derselben siehe Festung, Wall, Bastion, Graben etc.
Quelle: Rumpf, H. F.: Allgemeine Real-Encyclopädie der gesammten Kriegskunst (Berl. 1827)