Lagerhaus

Lagerhaus (Speicher), ein Gebäude zur Aufbewahrung von größeren Warenmengen verschiedener Eigentümer, insbes. eine Anstalt, deren Eigentümer (häufig eine Aktiengesellschaft) die Aufbewahrung für Dritte gegen Entgelt übernimmt. Stehen Lagerhäuser in Verbindung mit besonderen, die Entladung erleichternden Hafeneinrichtungen, so wird dafür (in England) die Bezeichnung Dock gebraucht.

Lagerhäuser im Modell

Holzlager, 1:87 Faller B-288.
Holzlager, 1:87 Faller B-288.
  • Epoche I: 1880–1920
    • Güterschuppen
    • Getreidespeicher, 1:87 Faller 333
    • Holzlager, 1:87 Faller 130288
    • Lagerschuppen, 1:87 Faller 120152
    • Lagerhaus mit Obstpresse, 1:87 Faller 191814
    • Lagerhalle, 1:87 Kibri 39404
    • Lagerhalle Brauerei Feldschlösschen, 1:87 Kibri 39217
    • Lagerhaus und Wasserturm, 1:87 Yps
    • Canyon City Schmiede und Lagerhaus, 1:90 Schreiber
  • Epoche II: 1921–1945
    • Ruine: Lagerhaus, Mauerdurchbruch d. Panzer, 20 mm Scenic Effects WB2
    • Lagerschuppen / Spedition, 1:87 Faller B-152
    • Lagerschuppen, 1:87 Faller 120096
    • WLZ Lagerhaus, 1:160 Vollmer 47544
  • Epoche III: 1949–1970
    • Lagerhaus Müller & Cie., 1:87 Faller B-153
    • Heuballenlager mit Werkstatt, 1:87 Faller 130523
    • Öllager mit Dieseltankstelle und Ölkran, 1:87 Faller 120157
    • Genossenschafts-Lagerhaus, 1:160 Faller 222223
  • Epoche IV: 1965–1990
    • Lagerhalle, 1:87 Auhagen 11438
    • Lagerhaus, 1:87 Faller 191795
    • Lagerhaus ZG-Raiffeisen, 1:87 Faller 959
    • Lagerhaus in Herrenberg, 1:87 Kibri 39208
    • WLZ Lagerhaus, 1:87 Kibri 39408
    • Lagerhaus mit Rampe und großen Toren, 1:87 POLA 556
    • Lagerhaus mit umlaufender Rampe, Backsteinbau, 1:87 POLA 557
    • Lagerhaus, 1:87 Vollmer 45604
    • Raiffeisen Lagerhaus mit Holzschuppen und Laderampe, 1:160 POLA 239
  • Epoche V: 1985–2010
    • Kleine Lagerhalle, 1:87 Faller 130166
    • Tanklager ARAL, 1:87 Faller 130485

In Deutschland hat der staatlich ermächtigte Eigentümer eines Lagerhauses die Befugnis, indossable Lagerscheine (s. d.) auf Grund des Handelsgesetzbuches, § 363, auszustellen. In Österreich gelten nach dem Lagerhausgesetz vom 28. April 1889 als öffentliche Lagerhäuser jene Unternehmungen, die auf Grund einer besonderen, vom Handelsministerium erteilten Konzession die Aufbewahrung von Waren für fremde Rechnung geschäftsmäßig betreiben und indossable Lagerscheine auszustellen berechtigt sind. Sie können nach Maßgabe der Konzession öffentliche Freilager errichten, die unverzollte ausländische Waren im Zollgebiet so lange aufbewahren, bis sie ihrer Bestimmung, d.h. der Einfuhrverzollung, Weiterversendung oder Wiederausfuhr, zugeführt werden, ferner aus dem Zollgebiet ausgeführte Waren unter Wahrung ihrer Nationalität und steuerpflichtige Waren bis zur Versteuerung, bez. der Anlegung der Verzehrungssteuer in Städten aufzubewahren. In gewissen Fällen können sie die eingelagerten Waren gemäß § 32–34 des Lagerhausgesetzes nach Art. 311 des österreichischen Handelsgesetzbuches verkaufen lassen, auch ohne dass der Einlagerer in Verzug ist. Die Ausstellung des Gebührentarifs ist den öffentlichen Lagerhäusern freigegeben, er bedarf jedoch zu seiner Gültigkeit der Publikation. Begünstigungen (Refaktionen, Rabatte etc.) sind nur bei allgemeiner Gültigkeit statthaft. Den Lagerhausunternehmern ist es untersagt, mit Waren, die nach ihrer Gattung zur Aufnahme in die Lagerhäuser geeignet wären, für eigene oder fremde Rechnung Handel zu treiben. S. Lagerscheine und Zollniederlagen.

Bibliographie

  • Goldberg: Das deutsche Lagerhausgeschäft u. Lagerhausrecht (2. Aufl., Leipz. 1902)

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Glossar militärischer Begriffe