Regalien

Regalien (lat. Jura regalia), königliche Rechte. Im Mittelalter bezeichnete der Ausdruck die Rechte, die den Reichsfürsten infolge königlicher Verleihung zustanden; im 16. und 17. Jahrhundert die Befugnisse der Landeshoheit. Seit dem 17. und besonders im 18. Jahrhundert kam die Unterscheidung zwischen Majestäts- oder Hoheitsrecht (höhere Regalien, regalia essentialia s. majora) und zufällige, niedere, nutzbare Regalien (regalia accidentalia s. minora) auf; erstere sind die unzertrennbar mit der Staatsgewalt verbundenen Hoheitsrechte, wie Justiz-, Polizei-, Finanz-, Gebietshoheit etc., für welche die Bezeichnung Regal aber nicht mehr üblich ist. Der von Anfang an verschwommene Begriff der Regalien lässt sich nur geschichtlich fassen, und ist für das Staatsrecht der Neuzeit völlig entbehrlich. Als nutzbare Regalien wurden bezeichnet gewisse Rechte des Staates auf ausschließlichen Eigentumserwerb durch Okkupation (Berg-, Jagd-, Fischereiregal, die übrigens in den meisten Ländern nicht mehr bestehen), auf ausschließlichen Betrieb von Gewerben, und Anstalten, auf Verkauf von Gegenständen (Handelsregalien) etc. Die Regalität kann darin begründet sein, dass wie bei Post und Münze, durch sie die Interessen der Gesamtheit am vollständigsten gewahrt werden, während Privatbetrieb und freie Konkurrenz mit denselben in Widerspruch treten würden. Die Einnahme kann hierbei vollständig Nebenzweck sein. Dieselbe kann jedoch auch als Hauptzweck in den Vordergrund treten. Alsdann entsteht durch die Regalisierung ein sogen. Finanzmonopol (Finanzregal), das dann, wie das Tabak-, Salz-, Branntweinmonopol etc., als eine besondere Erhebungsform von Aufwandsteuern zu betrachten ist, bei der die Erhebung vereinfacht, die Kontrolle erleichtert ist und der Steuerfuß mit Berücksichtigung der verschiedenen Qualitäten und Werte (höherer Preis der besseren Sorten gegenüber dem der geringeren) ausgeworfen werden kann. Die Regelung der niederen oder nutzbaren Regalien ist durch Artikel 73 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch dem Landesrecht vorbehalten. In Preußen besteht z. B. noch das Bernsteinregal, in Bayern das Salzregal und die Perlenfischerei, in Sachsen das Salzregal. Vgl. Artikel Regalien im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, Bd. 6 (2. Auf., Jena 1900) und in Stengels »Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts«, Bd. 2 (Freiburg 1890).

Das Kirchenrecht verstand unter Regalien die Gesamtheit aller den einzelnen Bistümern zugehörigen Gütermassen und weltlichen Rechte ohne Unterschied des Erwerbstitels. Regaliensperre, d. h. Einziehung der Nutzungen der Kirchengüter zugunsten des Königs, wurde verhängt, wenn der Bischof seinen dem König geleisteten Treueid brach.

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Glossar militärischer Begriffe