Personenzug

Personenzüge (passenger trains; trains de voyageurs; treni passegieri), ein Zug mit Personenbeförderung, im engeren Sinne die Bezeichnung für einen an allen oder an der Mehrzahl der Stationen haltenden Zug mit allen oder wenigsten mit den unteren Wagenklassen im Gegensatz zu dem größere Strecken ohne Halt durchfahrenden Eil- oder Schnellzug; im weiteren Sinne die allgemeine Bezeichnung für alle Züge, die zum Zweck der Personenbeförderung eingelegt sind, also Schnell- und Eilzüge einbegriffen (s. Fahrgeschwindigkeit, Fahrplan, Gemischte Züge, Schnellzüge und Eilzüge). Personenzüge werden auf Hauptbahnen allgemein mit selbsttätiger durchgehender Bremse (s. Bremsen) gefahren. Für die deutschen Eisenbahnen folgt das aus der Vorschrift im § 66 der BO., nach der die Anwendung einer höheren Fahrgeschwindigkeit als 60 km/h auf Hauptbahnen und 40 km/h auf Nebenbahnen nur bei Zügen mit durchgehender Bremse zulässig ist. Da auf die Anwendung dieser Fahrgeschwindigkeit aber schon zum Einholen von Verspätungen nicht verzichtet werden kann, so ist die Anwendung der durchgehenden Bremse unentbehrlich. Die Bremse muss nach § 35 (5) der BO. so eingerichtet sein, dass sie von der Lokomotive, von den einzelnen Abteilungen der Personenwagen, von den Post- und Gepäckwagen, von den mit Handbremsen versehenen Güterwagen aus in Tätigkeit gesetzt werden kann und selbsttätig wirkt, sobald die Bremsleitung unterbrochen wird. Personenzüge dürfen auf den deutschen Bahnen höchstens 80 Wagenachsen führen (s. Achsenzahl und Belastungstabellen). Bei Geschwindigkeiten bis 60 km/h dürfen sie nicht über 60 Achsen und bei Geschwindigkeiten bis 80 km/h nicht über 52 Achsen stark sein. Nach § 62 der BO. dürfen Güter mit Personenzügen nur befördert werden, wenn dadurch das Erreichen von Anschlüssen nicht in Frage gestellt wird. Inwieweit Tiere und Eilgut mit Personenzügen befördert werden dürfen, die eine Geschwindigkeit von mehr als 60 km/h erreichen, bestimmt die Aufsichtsbehörde (Eisenbahndirektion).

Die Personenzüge im weiteren Sinn werden nach § 5 (5) der deutschen FV. unterschieden in Schnellzüge, für die ein Fahrpreiszuschlag erhoben wird (einschließlich D-Züge und Luxuszüge), Eilzüge, das sind schnellfahrende Züge ohne Fahrpreiszuschlag, Personenzüge im engeren Sinn, einschließlich der Vorortzüge und Triebwagen, und Personenzüge mit Güterbeförderung. – Breusing.

Quelle: Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Berlin, Wien 1917

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