Fronen

Fronen (von »Fron«; Frondienste, Fronden, Herrendienst, Hofdienste, auch Bauerndienste, Scharwerke, Robote) sind im weitesten Sinne Dienstleistungen, die Besitzer bestimmter Liegenschaften oder Bewohner eines bestimmten Bezirks zum Vorteil eines Dritten entweder ohne allen Lohn oder doch gegen eine verhältnismäßig geringe Vergütung zu leisten rechtlich verpflichtet sind. Dahin gehören die Landfolge, Gemeindienste und Dienste an den Schutz- (Vogtei-) oder Grund- (Guts-, Leib-) Herrn. Im eigentlichen Sinn aber versteht man unter Fronen nur die zuletzt erwähnten Dienste (Herrenfronen), nämlich die gemeinen körperlichen Dienstleistungen, die dem Besitzer eines Bauerngutes als Reallast obliegen. In den meisten Ländern sind die Fronen gegenwärtig abgeschafft, und zwar entweder infolge Ablösung oder durch gesetzliche Aufhebung ohne Entgelt. Die früheren sogen. Staatsfronen oder Landesfronen (Landwehr, Heerfolge, Kriegsfuhren etc.) haben den Charakter unfreier Lasten verloren und sind durch Gesetz geregelte allgemeine Bürgerpflichten geworden (s. Kriegsleistungen). Die Frondienste (Gemeindefronen), die zuweilen noch in Dorfgemeinden geleistet werden müssen (Straßenbauten, Fuhren, Arbeiten, Nachtwachen), haben ebenfalls eine andere Bedeutung gewonnen: sie sind Beiträge zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse. Je nachdem die Fronen mit Vieh und Geschirr oder nur mit der Hand zu leisten sind, wird zwischen Spann- und Handfronen (Spann- und Handdiensten) unterschieden. Man unterscheidet ferner, je nadem der Umfang der Verpflichtung durch Gesetz, Vertrag, Herkommen bestimmt begrenzt ist oder nicht, gemessene und ungemessene Fronen; ferner sässige Fronen, die gleichzeitig von jedem Fronpflichtigen zu leisten sind, und walzende (auch Reihenfronen), bei denen die Pflichtigen in bestimmtem Turnus zur Dienstleistung herangezogen werden. Vgl. Bauer.

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Glossar militärischer Begriffe