Grenze

Grenze.

Grenze, das Ende einer Sache, jenseits dessen sie aufhört. Die Grenzen der Linie bilden zwei Punkte, der Fläche Linien, des Körpers Flächen. Die Grenzen des Grundeigentums (Schnede, Achte, Mark, Laag, Finis) bilden die Linien, bez. die senkrecht durch diese gelegt gedachten Flächen, die den jemand eigentümlichen Teil der Erdoberfläche umschließen. Sie wurden früher, soweit sie nicht von Natur (Gewässer etc.) gegeben waren, durch Raine, Gräben, Hecken, Zäune, Planken, gezeichnete Bäume (Snedbäume, Malbäume etc.), Pfähle und dergleichen gekennzeichnet (Grenzzeichen). Gegenwärtig erfolgt diese Bezeichnung regelmäßig durch Steine (Grenz-, Mark-, Mund-, Schied-, Rain-, Laagstein), die von öffentlich angestellten Märkern (Markscheidern, Feldgeschworenen, Steinsetzern) nach gewissen Regeln, unter Anwendung geheimer, den Beteiligten nicht bekannter Kennzeichen (untergelegte Scherben und andere der Verwitterung nicht ausgesetzte Gegenstände, sogenannte Kunden, Zeugen), in Zwischenräume auf die Grenze gesetzt werden, so dass die Kanten oder eingehauenen Linien (Schleifen) von je zwei Steinen aufeinander weisen und die dazwischen zu ziehende Linie mit der Grenze zusammenfällt. Die Hauptmittel zur dauernden Feststellung der Grenzen bilden aber die Beschreibung derselben in öffentlichen Urkunden (Grenzprotokollen, Grenzrezessen) und Büchern (Flurbüchern, Grundbüchern) und die Kartierung auf Grund geometrischer Aufnahmen. Wo Gewässer die Grenze bilden, wird diese in der Mitte angenommen.

Dem öffentlichen Recht gehört die Bestrafung der Grenzfälschung, sodann aber auch die Begrenzung der Ortsfluren, der Gerichts- und Verwaltungsbezirke und die des Staatsgebietes an. Man bedient sich hierbei, soweit natürliche Grenzen mangeln, ähnlicher Bezeichnungen wie bei Privatgrenzen. Zur Beaufsichtigung dieser Grenzzeichen dienen Flurzüge und Grenzbegehungen. Bildet ein Fluss die Grenze, so wird als solche zuweilen, z. B. beim Rhein, der sogenannte Talweg, also die Hauptströmung angesehen. Wo die Grenze Gewässer durchschneidet, dienen zu ihrer Bezeichnung Tonnen und Signale, die, an Ankern befestigt, auf der Wasseroberfläche schwimmen. Häfen und Buchten des Meeres werden als zum Staatsgebiet gehörig angesehen; außerdem wird die Grenze des Souveränitätsrechts als auf Kanonenschussweite vom Uferrand aus ins Meer reichend in der Regel angenommen (vgl. Küstengewässer). Vgl. Förster, Zur Geographie der politischen Grenzen (in den »Mitteilungen des Vereins für Erdkunde in Leipzig«, 1892).

Militärisch versteht man unter strategischer Grenze die Grenzgebiete eines Landes, die für das Heranziehen der Truppen an der bedrohten Grenze bei Ausbruch eines Krieges (strategischer Aufmarsch) wichtig sind. Zu ihrer Verteidigung dienen die Grenzfestungen; über die Grenzwehren der Römer, s. Römisch-Deutscher Grenzwall, Limes.

Glossar militärischer Begriffe