Landfrieden

Landfrieden (Constitutio pacis, Pax instituta, jurata), eine Institution zur Beseitigung der Fehden und Sicherung des öffentlichen Friedens im deutschen Mittelalter. Auch der öffentliche Friede selbst wurde Landfrieden (Pax publica) genannt, in dem die Staatsidee seit der Entwicklung der Monarchie im fränkischen Reich zuerst in der Gestalt eines Königsfriedens, d. h. in der Form eines vom König über den ganzen Staat ausgehenden Rechtsschutzes, hervortrat. Einschränkungen des Fehdewesens wurden zuerst durch das Institut des Gottesfriedens versucht. Dann griffen auch die Könige zu dem Mittel, das Fehdewesen gewissen Beschränkungen zu unterwerfen, indem insbes. die förmliche Ankündigung der Fehde vorgeschrieben wurde.

Der älteste solche Reichslandfriede ist der Mainzer Landfrieden Heinrichs IV. von 1103, der auf 4 Jahre beschworen wurde. Unter den späteren sind die wichtigsten der des Kaisers Friedrich I. zu Nürnberg von 1187 und derjenige Friedrichs II., errichtet zu Mainz 1235, der den Landfrieden der folgenden Kaiser bis auf Maximilian hauptsächlich zum Vorbilde diente. Da jedoch die Reichsgewalt diesen Gesetzen keinen Nachdruck zu verleihen vermochte, mussten die Territorialgewalten, und insbes. die Städte, dem Übel zu steuern suchen. So entstanden in Böhmen, Bayern, Meißen, Thüringen landesherrliche Friedensordnungen, und auch die kleineren Fürsten und Städte schlossen sich zu Friedensvereinigungen zusammen. Diese Vereinigungen arteten jedoch gegen Ende des 14. Jahrhunderts aus, indem sich die Verbündeten nicht nur zum gegenseitigen Schutz, sondern auch zu angriffsweisem Vorgehen beistanden.

Erst Maximilian I. proklamierte in Worms 7. Aug. 1495 durch eine Einigung aller Reichsstände Ewigen Landfrieden, der jede Fehde für immer verbot; das Reichskammergericht wurde eingesetzt, das Reich in Landfriedenskreise eingeteilt, an deren Spitze ein Kreishauptmann stand, zur Beschaffung der Geldmittel für das Gericht und die bewaffnete Exekution seiner Urteile der Gemeine Pfennig (s. d.) eingeführt. Diese Reformen gerieten allerdings bald wieder in Verfall, und der Landfrieden musste in den Reichstagsabschieden immer von neuem geboten werden.

Während die älteren Landfrieden eine Menge anderer Verbrechen und Vergehen verboten und mit Verfolgung bedrohten, dagegen unter Beobachtung gewisser beschränkender Formen eine Fehde erlaubten, erklärte der Landfrieden von 1495 jede eigenmächtige Anwendung von Waffengewalt, auch eine früher erlaubte Fehde, für Landfriedensbruch und belegte sie mit einer Strafe von 2000 Mark lötigen Goldes; die anderen Verbrechen und Vergehen blieben der Kriminalgerichtsordnung vorbehalten. Der Landfrieden von 1548 erklärte auch jede »Konspiration oder Bündnuß wider den andern« für einen Landfriedensbruch, doch hat man dies später wieder fallen lassen. Einer der letzten energisch unterdrückten Landfriedensbrüche, gewöhnlich der letzte Bruch des Landfriedens genannt, sind die Grumbachschen Händel (s. Wilhelm von Grumbach).

Bibliographie

  • »Monumenta Germaniae historica; Legum tom. II« (Hannov. 1890–93)
  • Böhlau: Novae constitutiones domini Alberti, d. i. der Landfrieden vom Jahr 1235 (Weim. 1858)
  • Busson: Zur Geschichte des großen Landfriedensbundes deutscher Städte (Innsbr. 1874)
  • Eggert, U.: Studien zur Geschichte der Landfrieden (Götting. 1876)
  • Fischer, E.: Die Landfriedensverfassung unter Karl IV. (Götting. 1883)
  • Göcke: Die Anfänge der Landfriedensaufrichtungen (Düsseld. 1875)
  • Herzberg-Fränkel: Die ältesten Land- und Gottesfrieden (in den »Forschungen zur deutschen Geschichte«, Bd. 22)
  • Huberti: Gottesfrieden und Landfrieden (Ansb. 1892, nur 1. Teil)
  • Lehmann, K.: Der Königsfriede der Nordgermanen (Bresl. 1886)
  • Nitzsch: Heinrichs IV. und der Gottes- und Landfriede (in den »Forschungen zur deutschen Geschichte«, Bd. 21)
  • Rück, F.: Die Landfriedensbestrebungen Friedrichs I. (Marb. 1887)
  • Schwalm: Der Landfriede in Deutschland unter Ludwig dem Bayern (Götting. 1889)
  • Weigel, M.: Die Landfriedensverhandlungen unter König Siegmund (Halle 1884)
  • Wyneken: Die Landfrieden in Deutschland von Rudolf von Habsburg bis Heinrich VII. (Naumb. 1887)

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Glossar militärischer Begriffe