Einjährig-Freiwilliger

Die allgemeine Wehrpflicht in Preußen, später auch im deutschen Kaiserreich und anderen europäischen Ländern gestattete jungen Männern, die sich eine höhere wissenschaftliche Bildung erworben, sich selbst ausrüsten, bekleiden und verpflegen und doch nicht Berufssoldat werden wollten, eine kürzere aktive Dienstzeit als die für Ausgehobene geltende. In Deutschland bildeten die Einjährig-Freiwilligen den Ersatz für die Offiziere der Reserve und Landwehr.

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst musste bis spätestens 1. Februar des ersten Militärpflichtjahres, d. h. des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wurde, nachgesucht werden und zwar in dem Bezirk, wo der Wehrpflichtige gestellungspflichtig war. Der schriftlichen Meldung bei der Ersatzkommission (Zivilvorsitzenden derselben) war beizufügen: a) ein Geburtszeugnis, b) ein Einwilligungsattest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, c) obrigkeitliche Bescheinigung, dass er hierzu die Fähigkeit besaß, d) ein Unbescholtenheitszeugnis, das für die Zöglinge höherer Schulen durch den Direktor, für andere junge Leute durch die Polizeibehörde auszustellen war, im Original.

Außerdem war der Nachweis für die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst beizuschließen. Erlangte ein Schüler die fragliche Reife erst zu Ostern des ersten Militärpflichtjahres, so konnte bei rechtzeitiger Anmeldung unter Bescheinigung des Schulvorstandes, dass der Betreffende am Schluss des Schuljahres die Reife erlangt haben wird, die Entscheidung der Ersatzkommission über ihn bis dahin ausgesetzt werden. Obiger Nachweis bestand: a) für die Schüler von Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen erster Ordnung durch das Reifezeugnis für Obersekunda, b) für Progymnasien und Realschulen zweiter Ordnung durch den Nachweis des einjährigen Besuchs der ersten Klasse jener Anstalten, c) für höhere Bürgerschulen, Industrie- und Handelsschulen und andere Lehranstalten, soweit sie in dem jährlich veröffentlichten Verzeichnis vom Reichskanzler als dazu berechtigt bezeichnet waren, durch die bestandene Entlassungsprüfung, d) für die privatim vorbereiteten Bewerber durch Ablegung einer Prüfung vor einer Kommission, bei der die Anforderungen für die Reife zur Obersekunda eines Gymnasiums etc. zu erfüllen waren. Vom Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung durften Künstler, Schauspieler etc. von hervorragender Leistung auf Grund amtlich beglaubigter Zeugnisse entbunden werden.

Versäumte Meldung zur Erlangung des Berechtigungsscheins zog den Verlust der Vergünstigung nach sich. Die Ersatzkommission konnte den Eintritt bis zum 1. Okt. des Jahres, in dem der Betreffende sein 23. Lebensjahr vollendet, ausnahmsweise auf begründeten Antrag noch drei Jahre weiter hinausschieben. Der Diensteintritt fand alljährlich bei sämtlichen Waffengattungen, ausschließlich des Trains, 1. Okt., beim Train 1. Nov. sowie bei einzelnen durch die Generalkommandos zu bestimmenden Infanteriebataillonen 1. April statt.

Mediziner dienten mit der Waffe oder nur ein halbes Jahr mit der Waffe, ein halbes Jahr als freiwilliger Arzt. Sie konnten auch, um sich die Approbation als Arzt zu erwerben, nach halbjähriger Dienstzeit als Sanitätsunteroffizier zur Reserve »mit Vorbehalt« entlassen werden und mussten das zweite Halbjahr spätestens im letzten Halbjahr ihrer Dienstpflicht im stehenden Heer abdienen. Der Diensteintritt von Militärapothekern konnte, sofern Stellen offen waren, jederzeit durch Vermittelung des Korpsgeneralarztes erfolgen. Approbierte Tierärzte konnten, sofern sie die vorgeschriebene Prüfung im Hufbeschlag bestanden, bei der Kavallerie, Feldartillerie und dem Train als Einjährige eintreten und nach halbjährigem Dienst mit der Waffe zu einjährig-freiwilligen Unterrossärzten befördert werden. Die bei der Kavallerie und reitenden Artillerie eintretenden Einjährigen hatten beim Eintritt 400 Mark, die bei der fahrenden Feldartillerie und dem Train Eintretenden 150 Mark für Berittenmachung durch den Truppenteil, außerdem für den Hufbeschlag und Pferdearznei zu zahlen, einjährige Tierärzte waren von diesen Zahlungen entbunden.

Die Einjährig-Freiwilligen trugen eine wollene Schnur in den Landesfarben um Schulterklappen, bzw. Epauletteshalter (Ulanen) und waren, soweit sie sich durch ihre Lebenslage, ihre militärische Beanlagung und ihren Diensteifer hierzu eigneten, zu Offizieren, die, welche sich hierzu nicht eigneten, zu Unteroffizieren der Reserve und Landwehr auszubilden. Sie konnten, je nach ihrer Führung und den erlangten Dienstkenntnissen, nach 6 Monaten zu überzähligen Gefreiten und nach 9 Monaten zu überzähligen Unteroffizieren befördert werden. Die hierzu Geeigneten hatten kurz vor Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Offizieraspirantenprüfung abzulegen, wurden nach deren Bestehen zu Reserveoffizier-Aspiranten ernannt und erhielten hierüber ein Befähigungszeugnis. Die hierzu nicht Geeigneten konnten als Reserveunteroffizier-Aspiranten entlassen werden; in ihrem Überweisungsnationale musste vermerkt sein, ob sie an der Ausbildung zum Offizier teilgenommen hatten. Soweit es mit dem Dienst vereinbarlich, durfte Einjährig-Freiwilligen Gelegenheit gegeben werden, sich in ihrem Lebensberuf weiter auszubilden.

Einjährig-Freiwillige der Garde durften zur Provinzialreserve, die der Jäger, Schützen, Pioniere und Eisenbahntruppen zur Infanterie, die der Kavallerie zum Train entlassen werden. Den Offizieraspiranten stand bei ihrer Beurlaubung zur Reserve die Wahl frei, wo sie zum Offizier vorgeschlagen zu werden wünschten. Junge Leute der Landbevölkerung, die den Berechtigungsschein besaßen, konnten bei der Marineinfanterie, den Matrosenartillerie-Abteilungen und, sofern sie Schiffbautechniker waren, bei den Handwerkerabteilungen der Werftdivisionen als Einjährige eintreten, mussten sich aber selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen. Hiervon waren die Seeleute von Beruf, die bei den Matrosendivisionen, und die Maschinisten deutscher Seedampfschiffe, die bei den Maschinistenabteilungen der Werftdivisionen eintraten, entbunden. Einstellung bei den Matrosendivisionen erfolgte 1. Febr., 1. April, 1. Juli und 1. Okt.; bei den Werftdivisionen 1. Febr. und 1. Okt., bei der Marineinfanterie und Matrosenartillerie 1. April und 1. Okt. Die Ausbildung erfolgte zu Unteroffizieren, Deckoffizieren oder Offizieren, bzw. Maschineningenieuren. Die Einjährig-Freiwilligen blieben sechs Jahre in der Reserve.

Seit 1900 mussten sämtliche tauglichen Volksschullehrer ein Jahr aktiv dienen, und zwar konnten sie dies ohne weitere Prüfung als Einjährig-Freiwillige ohne Schnüre, wenn das Seminarabgangszeugnis ihre Befähigung nachwies. Wahl des Truppenteils stand ihnen nicht zu. Sie sollten möglichst zu Unteroffizieren herangebildet werden. Wollten sie sich selbst kleiden, unterbringen und verpflegen, so wurden sie als Einjährig-Freiwillige mit Schnüren und deren sonstigen Privilegien eingestellt.

Zwei-, Drei- oder Vierjährig-Freiwillige

Zwei-, Drei- oder Vierjährig-Freiwillige konnten, letztere bei der Kavallerie, vom 17. Lebensjahr an eintreten. Die Erlaubnis hierzu hatten sie bis zum 31. März ihres ersten Militärpflichtjahres bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission nachzusuchen. Sie bedurften der obrigkeitlichen Bescheinigung, dass sie durch Zivilverhältnisse nicht gebunden sind, die Familie ihrer Hilfe entbehren kann. Wehrpflichtige der seemännischen Bevölkerung durften nur in die Marine (Matrosendivisionen) freiwillig eintreten. Jeder Militärpflichtige durfte sich noch im Musterungstermin freiwillig melden, hatte jedoch dann nicht mehr die Wahl der Waffengattung und des Truppenteils. Sofortige Einstellung Freiwilliger, sofern Stellen offen waren, fanden nur in der Zeit vom 1. Okt. bis 31. März statt, außerhalb dieser Zeit durften nur solche eingestellt werden, die auf Beförderung zum Offizier dienten oder in ein Militärmusikkorps eintreten wollten. Junge Leute der Landbevölkerung durften nur als Musiker (Spielleute) oder Zahlmeisterapplikanten zwei- oder dreijährig-freiwillig eingestellt werden; dagegen konnten Vierjährig-Freiwillige bei den Matrosendivisionen 1. Febr. und 1. Okt. eintreten. Die Meldung erfolgte beim Kommando der Matrosendivision zu Kiel oder Wilhelmshaven. Bei den Werftdivisionen konnten Dreijährig-Freiwillige für die Maschinisten-, Heizer-, Handwerker- und Schreiberlaufbahn angestellt werden, jedoch war hierzu der Nachweis der Befähigung zum einjährigen Dienst erforderlich. Vgl. »Die Laufbahnen in der deutschen Kriegsmarine« (3. Aufl., Berl. 1897).

Junge Leute im Alter von 17–20 Jahren konnten freiwillig in eine Unteroffizierschule eintreten, wenn sie sich hierzu beim Zivilvorsitzenden (Landrat) der zuständigen Ersatzkommission einen Meldeschein lösten und eine Prüfung in den Elementar-Lehrgegenständen bestanden. Die Meldung erfolgte beim Bezirkskommando oder einer Unteroffizierschule. Der Freiwillige musste sich verpflichten, nach Überweisung aus der Unteroffizierschule an einen Truppenteil noch vier Jahre zu dienen.

Eine besondere Art Freiwillige waren die Nationalfreiwilligen der Franzosen in den ersten Revolutionsjahren, welche die Aushebung entbehrlich machen sollten, was sich aber als undurchführbar erwies. Vgl. Chassin und Hennet, Les volontaires nationaux pendant la Révolution (Par. 1899, Bd. 1).

Das österreichische Bundesheer rekrutiert noch heute seine Reserveroffiziere aus den Reihen der Einjährig-Freiwilligen.

Bibliographie

  • Exner: Der Weg zum Einjährig-Freiwilligen etc. in Armee und Marine (2. Aufl., Leipz. 1897)
  • Glasenapp, v.: Handbuch für die Kavallerie (3. Aufl., Berl. 1902)
  • Hartmann: Handbuch für die Pioniere und Eisenbahntruppen (3. Aufl., Berl. 1902)
  • Menzel: Der Infanterie-Einjährige und Offizier des Beurlaubtenstandes (6. Aufl., Berl. 1903)
  • Rott: Der Einjährig-Freiwillige (2. Aufl., Kassel 1896)
  • Schadl: Der Einjährig-Freiwillige etc. (3. Aufl., Wien 1899)
  • Strobl: Der Weg zum Einjährig-Freiwilligen und Reserveoffizier (4. Aufl., Wien 1900)
  • Treutlein: Geschichtliche Entwicklung des Einjährig-Freiwilligen-Berechtigungswesens in Deutschland (Hamb. 1891)
  • Unger: Handbuch für die Kavallerie (Berl. 1904)
  • Weigelt: Handbuch für die Fußartillerie (3. Aufl., Berlin. 1902, 2 Tle.)
  • Wernigk: Handbuch für die Feldartillerie (8. Aufl., Berl. 1903)
  • »Wehrordnung«, § 84 bis 94
  • »Heerordnung«, § 19 und 20
  • »Der Einjährig-Freiwillige im k.k. Heer« (Wien)

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, 6. Auflage 1905–1909

Glossar militärischer Begriffe